Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bauhandesgesellschaft mbH
Stand: April 2011
1. Geltungsbereich
Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen gelten für alle
Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungen und Auskünften. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
2.2 Der Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen richtet sich ungeachtet dessen ausschließlich nach dem von den Vertragspartnern unterzeichneten Bestellformular und diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
2.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Bestätigungsschreiben des Auftraggebers, die getroffenen Vereinbarungen zuwiderlaufen, verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
2.4 Maßangaben, Gewichte, Farben, Abbildungen, Zeichnungen, Fotomontagen auf dem Laptop sowie andere Unterlagen, die zu unseren Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Preise / Zahlungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab unserem Lager. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB weisen wir unsere Preise netto aus; die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird dem Auftraggeber in diesem Fall ebenso wie die Verpackungskosten zusätzlich berechnet.
3.2 Übernehmen wir auch die Montage, so enthalten die Montagepreise den Transport frei Montageort, vorausgesetzt, dass die Anlieferung ohne zusätzlichen Aufwand mit dem LKW bzw. dem Fahrzeug der Monteure möglich ist. Sind aufgrund des Montageortes bzw. der Baustelle zusätzliche Transportmittel erforderlich, wie z.B. Hebebühnen, Kräne, Gerüste etc., so hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware durch uns zur Verfügung zu stellen.
3.3 Wünscht der Auftraggeber von uns den Transport bzw. den Versand der Ware, ohne dass wir die Montage übernehmen, werden ihm die Transport- und Verpackungskosten zusätzlich berechnet. Wir sind berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr entsprechend unserer bei Auftragserteilung gültigen Preisliste zu berechnen, wenn der Auftraggeber den Expressversand wünscht bzw. bei Eilaufträgen, d.h. innerhalb von 3 Werktagen, für lagermäßig bevorratete Teile.
3.4 Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von 4 Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monaten ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Auftraggeber zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, so sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des umseitig bezifferten Kaufpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht entfällt, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises ausübt.
3.5 Im Übrigen ist der dem Auftraggeber in Rechnung gestellte Betrag ohne Abzug Zug um Zug gegen Auslieferung der bestellten Ware bzw. sofort nach der Beendigung der Montage in bar oder per Scheck zur Zahlung fällig und an das Monatageteam zu zahlen. Das Montageteam ist zum Inkasso berechtigt.
3.6 Wird bei der Abnahme von dem Auftraggeber und unserem Montageteam gemeinsam ein Mangel festgestellt, ist der Auftraggeber berechtigt, maximal den doppelten Betrag der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zurückzubehalten.
3.7 Haben wir mit dem Auftraggeber über bereits von uns erbrachte Leistungen Ratenzahlungen vereinbart, so wird der noch offenen Gesamtbetrag zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3.8 Der Auftraggeber gerät spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach unserer
Lieferbereitschaftsanzeige in Annahmeverzug. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, wird unsere volle Vergütung für die bestellte Ware sofort zur Zahlung fällig. Die Ware wird in diesem Fall von uns auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Weitere Ansprüche wegen des Annahmeverzuges des Auftraggebers behalten wir uns vor.
4. Liefer-/ Leistungszeiten
4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
4.2 Lieferfristen beginnen erst zu laufen, nachdem der Auftraggeber alle für die Durchführung der Lieferung erforderlichen Fragen und Spezifikationen geklärt hat, insbesondere uns alle technischen Daten und Maße vom Bau und alle etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen vorgelegt hat. Werden uns diese notwendigen Informationen nicht rechtzeitig vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhergesehener Umstände, die wir trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. – auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben.
4.4 Falls wir schuldhaft eine Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist mit deren Ablauf – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Wir haften dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Alle weiteren Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs sind ausgeschlossen.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.7 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
5. Versendung der Ware/Gefahrübergang
5.1 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, sind der Versandweg und Mittel, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, es sei denn, dass die Montage vertraglich geschuldet wird. Im Falle der vertraglich geschuldeten Montage geht die Gefahr mit der Beendigung der Montage auf den Auftraggeber über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6. Mängelansprüche / Haftung
6.1 Keine Mängel sind geringe, handelsübliche Abweichungen in der Form und der Oberfläche, Farbe Struktur und Maserung der verarbeitenden Materialien, die auf den materialtypischen Eigenschaften beruhen. Geringe Veränderungen der Konstruktion und des Design der bestellten Ware stellen ebenfalls keinen die Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangel dar. Dies gilt ebenfalls für formale und technische Verbesserungen unserer Produkte, die wir zur Aufrechterhaltung des Standes der Technik vornehmen.
6.2 Der Auftraggeber hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber uns gegenüber innerhalb einer Woche ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich zu rügen.
6.3 Wir sind nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig (innerhalb einer Woche ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes) schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt und der Mangel von dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftraggeber hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
6.4 Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder
durch Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Auftrageber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels
kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
6.6 Wir haften unbeschadet der Regelung der Ziffer 4.5. dieses Vertrages und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6.7 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
6.8 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.9 Ist der Auftrageber Unternehmer, verjähren seine Gewähr- bzw. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels ein Jahr ab Ablieferung der neuen Ware. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sowie im Fall von uns verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die gelieferte Ware vom Auftraggeber oder von dritter Seite, insbesondere durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und die Beanstandung im kausalen Zusammenhang mit der Veränderung der gelieferten Sache steht.
6.10 Ist der Auftraggeber Unternehmer und verkauft eine neue bewegliche Ware weiter, sind wir entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Auftraggebers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf), wegen des Mangels dieser Sache gegenüber dem Auftraggeber die Rücknahme oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Auftraggeber ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Auftraggebers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Auftraggeber vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber einen Mangel uns gegenüber nicht innerhalb von sieben Tagen gerügt hat.
6.11 Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Sie ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor.
7.2 Der Auftraggeber hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
7.3 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von uns
nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen, abzüglich der uns entstandenen Verwertungskosten.
7.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab, gleichgültig ob die Vorbehaltsware mit unbeweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware mit unbeweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seinen Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes, einschließlich der Mehrwertsteuer, für die Vorbehaltsware an uns abgetreten.
7.5 Zur Einziehung der Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Auftraggeber von der Einzugsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des Rechnungswertes, einschließlich der Mehrwertsteuer, für die Vorbehaltsware zu.
7.6 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz unserer Mahnung nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rückgabe der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Montage
8.1 Schulden wir die Montage, so müssen von dem Auftraggeber vor Beginn der
Montage die für die Aufstellung notwendigen Bedingungen und die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass unsere gelieferte Ware reibungslos bis zur Einbaustelle transportiert werden kann. Insbesondere müssen alle Maurer-, Gipser-, Boden- und Deckenarbeiten und sonstigen Vorbereitungen soweit fertig gestellt sein, dass die Montage sofort nach Ankunft der Monteure beginnen kann und ohne Unterbrechung und Behinderung sowie ohne Gefährdung ihrer Sicherheit durchgeführt werden kann.
8.2 Der Auftraggeber trägt die Kosten für Maurer-, Stemm-, Beiputz-, und
Verputzarbeiten, der Maler- und Tapezierarbeiten, der Abdichtungsarbeiten und der Anschlüsse an das Bauwerk sowie die Kosten der Lieferung von elektrischem Strom und etwaigen Gerüstkosten.
9. Dokumentation
Wir sind berechtigt, von uns gelieferte und montierte Ware auch nach deren Einbau bei dem Auftraggeber zu fotografieren und die Bilder insbesondere im Rahmen von Werbemaßnahmen (z.B. auf unserer Internet-Webseite) zu veröffentlichen, sofern der Auftraggeber hiergegen nicht schriftlich Einwendungen erhebt.
10. Abnahme
Ist der Auftraggeber verheiratet bzw. haben Eheleute eine Auftragserteilung gemeinsam unterzeichnet, ist jeder Ehepartner, auch derjenige, der den Auftrag gegebenenfalls nicht unterzeichnet hat, berechtigt, die Ware auch mit Wirkung für den anderen Ehepartner abzunehmen.
11. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsverbot
11.1 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Außerdem ist der Auftraggeber, der Verbraucher ist, zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 273 BGB, 369 HGB nur zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
11.2 Der Auftraggeber darf seine Ansprüche nicht an Dritte abtreten.
12. Gerichtsstand und Sonstiges
12.1 Für alle Streitigkeiten, ist je nach Streitwerthöhe das Amtsgericht Böblingen oder das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch bei Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzen und für den Fall, dass unser Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.2 Auch für unsere vertraglichen Beziehungen mit ausländischen Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Vertragssprache ist deutsch.
12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen oder von Teilen der Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.